Vereinssatzung des Vereins für Sport und Gesundheit Ahrensburg von 1964 e.V. (VSG-Ahrensburg)
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Verein für Sport und Gesundheit Ahrensburg von 1964 V.“(VSG-Ahrensburg).
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Ahrensburg.
- Der Verein ist Mitglied im Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig- Holstein V. (RBSV S.-H.).
§2 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports und der Gesunderhaltung. Angesprochen sind alle Sportinteressierten jeden Alters. Dabei steht die Arbeit für Menschen mit Handicap im Vordergrund.
- Ziel ist es, die körperliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu erhalten, wenn möglich, zu steigern und ihnen damit zugleich ein intensiveres und freudvolleres Lebensgefühl zu geben.
- Der Zweck soll erreicht werden durch:
- Regelmäßig stattfindende Sportstunden
- Gesundheitsorientierte Maßnahmen beim Hallensport, bei der Wassergymnastik, beim Schwimmen, beim Sport im Außenbereich, sowie bei Spielen in Gruppen. Grundlage für diese Maßnahmen sind die jeweils gerade vorhandenen Sportangebote des Vereins.
- Der Verein hat die Aufgabe parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral zu sein. Er lehnt jede Form der Diskriminierung ab.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Hierzu zählen auch die Kosten für die erforderliche Ausbildung bzw. Qualifizierung von Übungsleitern
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außergewöhnlich hohe Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden. - Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins erhalten eine Aufwandsentschädigung für nachgewiesene Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Im Rahmen des § 3 Nr. 26 a ESTG kann die Mitgliederversammlung eine jährlich pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- ggf. Ehrenmitgliedern
- Alle Mitglieder können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle volljährigen aktiven und passiven Mitglieder.
- Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied der VSG-Ahrensburg werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand durch das unterschriebene Eintrittsformular zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung und der aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, bei Tod oder bei Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Vereinseigentum ist vor dem Austritt zurückzugeben.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand.
Als Ausschlussgründe kommen in Betracht:- Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach mehr als 3 Monaten trotz schriftlicher Mahnung
- Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
- Wiederholt unsportliches Verhalten
- Unehrenhafte Handlungen
- Die Mitglieder des Vereins haben grundsätzliche Rechte und Pflichten:
- Sie nehmen ihre Gestaltungsrechte in den Versammlungen des Vereins wahr.
- Allen aktiven Mitgliedern stehen die Sporteinrichtungen und Sportgeräte je nach Abteilungszugehörigkeit zur Verfügung.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht per Bankeinzugsverfahren zu begleichen.
- Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleiter sowie der vom Vorstand bestellten Übungsleiter Folge zu leisten. Ausgenommen sind Anordnungen, die gegen die Satzung verstoßen oder Anordnungen, die unehrenhafte Handlungen verlangen.
§ 5 Beiträge
- Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt.
Ehrenmitglieder können für beitragsfrei erklärt werden. - Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge termingerecht zu entrichten. Die Form der Beitragszahlung wird in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
Zusatzkosten durch Nichteinlösung, Mahngebühren oder andere Beitragseinholungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. - Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Beiträge vorübergehend oder dauernd stunden, ermäßigen und erlassen.
- Bei fristgemäßem Austritt erlischt die Beitragszahlung zum Jahresende. Ausnahmen regelt der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der VSG-Ahrensburg sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Abteilungsleiter
- die Kassenprüfer
- der eingesetzte Schlichtungsrat
- die eingesetzten Ausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ der VSG-Ahrensburg ist die Mitgliederversammlung.
Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend. - Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung abgehalten; sie sollte möglichst zeitnah zum Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Die Einberufung mit Angabe der Tagesordnung ist mit einer Frist von 4 Wochen bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben, in Briefform oder elektronisch durch E-Mail (o.ä.) an die zuletzt bekannte Adresse.
- Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für angebracht hält oder wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
- Den Mitgliedern steht ein Antragsrecht zu. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die anwesenden Mitglieder der Versammlung sind für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung mit Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Solche Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks, Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins können nicht für dringlich erklärt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgabe, Inhalt und Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben durchzuführen:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Kontrolle des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Der Vorstand erstattet den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Vereinstätigkeiten des vergangenen Jahreszeitraumes. Außerdem legt er der Versammlung einen vorläufigen Haushalts-Rahmenplan für das lfd. Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.
- Nach dem TOP „Entlastung des Vorstandes“ sind die anstehenden Neuwahlen durchzuführen.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ausnahmen sind lediglich Abstimmungen über Änderungen des Vereinszwecks, Satzungsänderungen und über eine Vereinsauflösung. Hier sind mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich!
Es kann geheime Wahl beantragt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. - Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 9 Der Vorstand und weitere Organe des Vereins
- Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäftsführung inne und er vertritt den Verein gegenüber Dritten im Sinne des § 26 BGB.
- Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
- Sie werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der Vorsitzende und der Fachvorstand Finanzen gewählt, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen in der Regel der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zur Wahl.
Wiederwahl ist zulässig.
Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Arbeit nicht mehr fortsetzen, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Vorstände bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zu der in dem Jahr anstehenden Jahreshauptversammlung noch im Amt. Die Vorstände bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis zur Eintragung des Amtsnachfolgers im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Die Anmeldung hierzu hat der alte Vorstand unverzüglich vorzunehmen. - Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden (gf) Vorstand, bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart/Fachvorstand Finanzen
und aus dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:- den Mitgliedern des gf. Vorstandes
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem evtl. gewählten Pressewart
- dem evtl. gewählten Internetbeauftragten
- den evtl. gewählten Beisitzer(n)
- Der gf. Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; bei dessen Abwesenheit entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Gesamt- bzw. erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Der gesamte Vorstand und die Abteilungsleiter bilden den Sportausschuss des Vereins, er kann bei Bedarf mit den Übungsleitern erweitert werden. Der Ausschuss berät über alle wichtigen sportlichen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten des Vereins.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Es können jedoch Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die weiteren Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören u.a. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Sollte die Entwicklung des Vereins es bedingen, kann der gf. Vorstand Teile der Geschäftsausübung an externe Dienstleister vergeben und bei Bedarf auch bezahlte Kräfte für die sportliche Betreuung der Mitglieder beschäftigen.
§ 10 Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt gewählt, der Kassenprüfer 1 in den Jahren mit gerader Jahreszahl und Kassenprüfer 2 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht und auch die Pflicht, die Kassengeschäfte und die Rechnungsbelege des Vereins zu überprüfen. Der schriftlich verfasste Bericht ist den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfung erfolgt einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer sind zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen und Namensänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Gezählt werden nur Ja und Nein Stimmen. Auf die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der mit der Einladung zur Versammlung versandten Tagesordnung ausdrücklich hingewiesen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand fristgerecht schriftlich vorgelegt werden.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Sport-Übungsstunden oder anderen Vereinsveranstaltungen eintreten. Als Mitglied des RBSV ist der Verein für seine Mitglieder gegen Sportunfälle versichert. Grundsätzlich ist die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 13 Auflösung
Der Verein kann nach Beschluss auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist nur gültig, wenn in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung unter den Tagesordnungspunkten ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hingewiesen worden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an den Rehabilitations- und Behinderten- Sportverband Schleswig-Holstein e.V. Friedrich-Ebert-Str.9 24837 Schleswig (RBSV e.V.), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist auch dieser Verband aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ahrensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und nach Löschung beim Amtsgericht ausgeführt werden.
§ 14 Datenschutz
Nur zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und Fotomaterial über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten oder Fotomaterial unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst anderweitig zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Ende der Aufgaben hinaus.
§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 13.10.2022 in Ahrensburg von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. Eintragung in das Vereinsregister Lübeck am 21.11.2022 unter Aktenzeichen:
VR 2095 AH laufende Nr. 8
Die genannten Personenbezeichnungen stehen für alle Geschlechter.
Aus Gründen der Übersicht wird die männliche Personenbezeichnung genutzt.